Die Änderungen bei der Option zur Körperschaftsteuer (§  ... / III. Optionsantrag bei ... (2024)

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence

Bei der Neugründung einer Personengesellschaft konnte diese bisher zwar "sofort" nach ihrer Gründung nach §1a Abs.1 KStGa.F. zur KSt optieren. Diese Option war aber nicht für das (mit der Gründung beginnende) erste WJ möglich. Dies resultierte aus der Optionsfrist nach §1a Abs.1 S.2a.F. KStG, nach der die Option "...spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen [ist], ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll...". Der erforderliche Antrag wäre also bereits einen Monat vor dem Beginn des ersten WJ (also vor Gründung) durch die noch nicht existente Personengesellschaft zu stellen gewesen. Eine wirksame Option gleichzeitig mit der Gesellschaftsgründung war nach Verwaltungsauffassung[11] ausgeschlossen.

Dieses Hindernis ist durch die Einführung von §1a Abs.1 S.7 Nr.1 KStGn.F. beseitigt worden:

„Abweichend von [§1a Abs.1] Satz2 [KStG] kann der Antrag im Fall

Nr.1 einer Neugründung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags,

[...]

mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden.”

Danach kann eine gegründete Personengesellschaft den Optionsantrag innerhalb eines Monats nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Wirkung für das (durch die Gründung bereits laufende) erste WJ stellen. Dies erzeugt faktisch eine Rückwirkung der Option auf den Gründungszeitpunkt.

Die Frist beginnt

  • nicht erst mit dem Eintrag der Personengesellschaft in das maßgebende Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister oder Partnerschaftsregister),
  • sondern bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags.

Beispiel

Die AB-OHG (WJ= KJ) wird mit Gesellschaftsvertrag vom 2.4.2024 gegründet und am 22.4.2024 in das Handelsregister eingetragen.

Die AB-OHG stellt den Antrag auf die Option nach §1a Abs.1 KStG

a) am 19.4.2024.

b) am 8.5.2024.

Lösung: Nach der grundsätzlichen Antragsfrist (§1a Abs.1 S.2 KStG) wäre die Option erst mit Wirkung ab dem 1.1.2025 möglich, da der Antrag einen Monat vor Beginn des (nächsten) WJ zu stellen ist und das erste Rumpf-WJ 2024 bei Antragstellung bereits läuft.

Da die AB-OHG gegründet wurde, bestimmt sich die Antragsfrist jedoch vorrangig nach §1a Abs.1 S.7 Nr.1 KStG. Diese Frist endet mit Ablauf des 2.5.2024 (= einen Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags vom 2.4.2024).

zu a): Der Antrag wurde innerhalb eines Monats nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags gestellt. Es ist nicht erforderlich, dass die AB-OHG schon im Handelsregister eingetragen ist. Die Option gilt bereits mit Wirkung für das laufende WJ. Damit unterliegt die AB-OHG ab deren Gründung (2.4.2024) als optierende Gesellschaft der KSt.

zu b): Der Antrag wurde nicht innerhalb der Frist des §1a Abs.1 S.7 Nr.1 KStG gestellt. Der Antrag wurde also zu spät gestellt. Damit ist die AB-OHG nicht bereits ab deren Gründung eine optierende Gesellschaft, sondern (bis auf weiteres) eine Mitunternehmerschaft (§15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG). Durch einen (neuen) Antrag innerhalb der allgemeinen Antragsfrist nach §1a Abs.1 S.2 KStG kann die AB-OHG (frühestens) mit Wirkung ab dem WJ 2025 zur KSt optieren.

[11] BMF v. 10.11.2021 – IV C 2 - S 2707/21/10001: 004 – DOK 2021/1162290, GmbH-StB 2021, 386 (Herkens)= BStBl.I 2021, 2212 Rz.18.

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